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EU AI Act: Vollständige Pflichtenübersicht

Alle Pflichten aus der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung des Digital Omnibus, sortiert nach Akteur, Risikoklasse und Typ, mit Rechtsgrundlage, Frist und Bußgeldrahmen.

Sebastian Schenk

Kurz gesagt

  • Seit 2. Februar 2025 gelten die Verbote nach Art. 5 und die Pflicht, KI-Kompetenz im Team zu fördern (Art. 4).
  • Seit 2. August 2025 gelten die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Modelle, die schon vorher auf dem Markt waren, haben bis 2. August 2027 Zeit.
  • Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50, etwa für Chatbots, Deepfakes und KI-Texte. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung bei bereits vermarkteten Systemen gilt eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.
  • Ab 2. Dezember 2026 sind zusätzlich KI-Systeme für intime Deepfakes ohne Einwilligung und für Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs verboten.
  • Die Pflichten für Hochrisiko-KI gelten nach dem Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744) ab 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III, etwa in Personalauswahl oder Kreditprüfung, und ab 2. August 2028 für KI in Produkten nach Anhang I.
  • In Deutschland ist seit 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zentrale Aufsichtsbehörde (KI-MIG).

Alle Pflichten im Überblick

Akteur:
Risikoklasse:
Typ:

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Pflichten nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und nach dem deutschen KI-MIG, Stand 9. Oktober 2026. Spalten: Nummer, Pflicht, Beschreibung, betroffene Akteure, Risikoklasse, Typ, Rechtsgrundlage, Frist, maximales Bußgeld.
#Pflicht / AufgabeBeschreibungAkteurRisikoklasseTypRechtsgrundlageFristBußgeld (max.)
Allgemeine Pflichten: gelten unabhängig von der Risikoklasse
1KI-Kompetenz fördernMaßnahmen, die die KI-Kompetenz des Personals und weiterer Personen fördern, die im Auftrag des Unternehmens KI-Systeme betreiben oder nutzen. Zu berücksichtigen sind Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext. Seit dem Digital Omnibus (in Kraft seit 27.07.2026) gilt eine Förderpflicht: Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht mehr garantiert werden.
AnbieterBetreiber
Alle Klassen
Organisatorisch
Art. 4seit 02.02.2025kein ausdrücklicher Tatbestand
Verbotene Praktiken (Art. 5): seit 02.02.2025, zwei neue Verbote ab 02.12.2026
2Verbot: Manipulative oder täuschende TechnikenKI-Systeme, die unterschwellige, absichtlich manipulative oder täuschende Techniken einsetzen, um das Verhalten von Personen wesentlich zu verändern, sodass ihnen oder anderen erheblicher Schaden entsteht oder wahrscheinlich entsteht.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. aseit 02.02.202535 Mio. € / 7 %
3Verbot: Ausnutzung von SchutzbedürftigkeitKI-Systeme, die Schwächen von Personen aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Lage ausnutzen, um ihr Verhalten wesentlich zu verändern, mit erheblichem Schaden als Folge.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. bseit 02.02.202535 Mio. € / 7 %
4Verbot: Intime Deepfakes ohne Einwilligung (neu)KI-Systeme, die realistische Bild-, Video- oder Toninhalte erzeugen oder manipulieren, die intime Körperteile oder sexuelle Handlungen einer bestimmbaren Person ohne deren ausdrückliche Einwilligung zeigen. Anbieter: verboten, wenn das der Zweck des Systems ist oder ohne wirksame Schutzvorkehrungen absehbar möglich ist. Betreiber: verboten, wenn sie das System gezielt dafür nutzen. Eingefügt durch den Digital Omnibus.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. ba, Abs. 1a, 1bab 02.12.202635 Mio. € / 7 %
5Verbot: Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (neu)KI-Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU erzeugen oder manipulieren. Für Anbieter und Betreiber gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Verbot intimer Deepfakes. Eingefügt durch den Digital Omnibus.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. bb, Abs. 1aab 02.12.202635 Mio. € / 7 %
6Verbot: Social ScoringBewertung oder Einstufung von Personen über einen längeren Zeitraum anhand ihres Sozialverhaltens oder persönlicher Merkmale, wenn das zu einer Benachteiligung in einem fremden Zusammenhang oder zu einer ungerechtfertigten, unverhältnismäßigen Benachteiligung führt. Gilt für Behörden und Unternehmen.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. cseit 02.02.202535 Mio. € / 7 %
7Verbot: Straftatprognose allein per ProfilingRisikobewertung, ob eine Person eine Straftat begehen wird, ausschließlich auf Grundlage von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen. Erlaubt bleibt die Unterstützung menschlicher Bewertungen, die sich auf objektive und überprüfbare Tatsachen stützen.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. dseit 02.02.202535 Mio. € / 7 %
8Verbot: Gesichtsdatenbanken durch ScrapingAufbau oder Erweiterung von Datenbanken zur Gesichtserkennung durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. eseit 02.02.202535 Mio. € / 7 %
9Verbot: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in der BildungKI-Systeme, die Emotionen von Personen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ableiten. Ausnahme: medizinische Gründe oder Sicherheitsgründe.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. fseit 02.02.202535 Mio. € / 7 %
10Verbot: Biometrische Kategorisierung nach sensiblen MerkmalenSysteme, die aus biometrischen Daten Rasse, politische Einstellung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung ableiten. Ausnahme: Kennzeichnung oder Filterung rechtmäßig erworbener Datensätze, etwa in der Strafverfolgung.
Alle
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. gseit 02.02.202535 Mio. € / 7 %
11Verbot: Biometrische Echtzeit-FernidentifizierungEinsatz in öffentlich zugänglichen Räumen zur Strafverfolgung. Eng begrenzte Ausnahmen (Suche nach Opfern und Vermissten, Abwehr unmittelbarer Gefahren oder Terroranschläge, Verdächtige schwerer Straftaten) nur mit vorheriger Genehmigung, Grundrechte-Folgenabschätzung und Registrierung.
Betreiber
Verboten
Verbot
Art. 5 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 bis 7seit 02.02.202535 Mio. € / 7 %
KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI, Art. 51 bis 56): seit 02.08.2025
12Technische Dokumentation des ModellsDokumentation zu Architektur, Training, Tests und Bewertungsergebnissen erstellen und aktuell halten, mindestens mit den Angaben aus Anhang XI (unter anderem Rechenaufwand und Energieverbrauch), und dem AI Office auf Anfrage vorlegen. Nachweis über den GPAI-Praxisleitfaden möglich. Ausnahme für Open-Source-Modelle ohne systemisches Risiko.
Anbieter
GPAI
Technisch
Art. 53 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, 4 + Anh. XIseit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
13Informationen für nachgelagerte AnbieterInformationen und Dokumentation für Anbieter, die das Modell in eigene KI-Systeme einbauen, damit diese Fähigkeiten und Grenzen verstehen und ihre eigenen Pflichten erfüllen können. Mindestinhalt nach Anhang XII. Ausnahme für Open-Source-Modelle ohne systemisches Risiko.
Anbieter
GPAI
Transparenz
Art. 53 Abs. 1 lit. b + Anh. XIIseit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
14Strategie zur Einhaltung des UrheberrechtsStrategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts, insbesondere zur Erkennung und Beachtung von Nutzungsvorbehalten gegen Text- und Data-Mining (Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2019/790).
Anbieter
GPAI
Organisatorisch
Art. 53 Abs. 1 lit. cseit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
15Zusammenfassung der Trainingsdaten veröffentlichenÖffentliche, hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte nach der Vorlage des AI Office.
Anbieter
GPAI
Transparenz
Art. 53 Abs. 1 lit. dseit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
16Bevollmächtigter in der EU (Anbieter aus Drittstaaten)Anbieter ohne Sitz in der EU benennen vor dem Inverkehrbringen schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU, der unter anderem die technische Dokumentation zehn Jahre bereithält. Ausnahme für Open-Source-Modelle ohne systemisches Risiko.
Anbieter
GPAI
Administrativ
Art. 54seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
17Mitteilung an die KommissionErreicht ein Modell die Schwelle für systemisches Risiko (vermutet ab mehr als 10²⁵ Gleitkommaoperationen im Training), teilt der Anbieter das der Kommission unverzüglich mit, spätestens zwei Wochen nachdem die Schwelle erreicht ist oder absehbar erreicht wird.
Anbieter
GPAI + systemisches Risiko
Administrativ
Art. 52 Abs. 1, Art. 51seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
18Modellbewertung und Angriffstests (Red Teaming)Modellbewertung nach standardisierten Protokollen und Werkzeugen nach dem Stand der Technik, einschließlich dokumentierter Angriffstests, um systemische Risiken zu erkennen und zu mindern.
Anbieter
GPAI + systemisches Risiko
Technisch
Art. 55 Abs. 1 lit. aseit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
19Systemische Risiken bewerten und mindernMögliche systemische Risiken auf EU-Ebene einschließlich ihrer Ursachen bewerten und mindern, die aus Entwicklung, Inverkehrbringen oder Nutzung des Modells entstehen können.
Anbieter
GPAI + systemisches Risiko
Organisatorisch
Art. 55 Abs. 1 lit. bseit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
20Schwerwiegende Vorfälle meldenInformationen über schwerwiegende Vorfälle und mögliche Abhilfemaßnahmen erfassen, dokumentieren und unverzüglich dem AI Office sowie gegebenenfalls den nationalen Behörden melden.
Anbieter
GPAI + systemisches Risiko
Monitoring/Meldung
Art. 55 Abs. 1 lit. cseit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
21Cybersicherheit für Modell und InfrastrukturAngemessenes Maß an Cybersicherheit für das Modell und seine physische Infrastruktur sicherstellen.
Anbieter
GPAI + systemisches Risiko
Technisch
Art. 55 Abs. 1 lit. dseit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027)15 Mio. € / 3 % (Art. 101)
Hochrisiko-KI, Pflichten der Anbieter: ab 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I)
22Ausnahme von der Hochrisiko-Einstufung dokumentieren und registrierenWer ein in Anhang III genanntes System für nicht hochriskant hält (etwa weil es nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe oder eine vorbereitende Tätigkeit übernimmt), dokumentiert diese Bewertung vor dem Inverkehrbringen und registriert das System trotzdem in der EU-Datenbank. Systeme mit Profiling gelten immer als hochriskant. Die Registrierungspflicht besteht auch nach dem Digital Omnibus fort.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 6 Abs. 3, 4, Art. 49 Abs. 2ab 02.12.2027 (nur Anh. III)bei Fehleinstufung Art. 99 (Art. 80 Abs. 7)
23RisikomanagementsystemRisikomanagement über den gesamten Lebenszyklus einrichten, dokumentieren und pflegen. Fortlaufender Prozess: Risiken erkennen, analysieren und bewerten, Maßnahmen ergreifen, Restrisiken dokumentieren.
Anbieter
Hochrisiko
Organisatorisch
Art. 9ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
24Daten und Daten-GovernanceTrainings-, Validierungs- und Testdaten müssen relevant, hinreichend repräsentativ und möglichst fehlerfrei und vollständig sein; Datenherkunft, Aufbereitung und Prüfung auf Verzerrungen (Bias) sind zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen nur unter den strengen Bedingungen des neuen Art. 4a verarbeitet werden.
Anbieter
Hochrisiko
Technisch
Art. 10, Art. 4aab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
25Technische DokumentationVollständige technische Dokumentation vor dem Inverkehrbringen, mindestens mit den Angaben aus Anhang IV, laufend aktuell gehalten. KMU, Start-ups und kleine Midcap-Unternehmen dürfen ein vereinfachtes Formular der Kommission verwenden.
Anbieter
Hochrisiko
Technisch
Art. 11 + Anh. IVab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
26Automatische Protokollierung (Logging)Das System muss Ereignisse über seine gesamte Lebensdauer automatisch aufzeichnen können, damit Risiken erkannt, der Betrieb überwacht und Vorfälle nachvollzogen werden können.
Anbieter
Hochrisiko
Technisch
Art. 12ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
27Transparenz und BetriebsanleitungDas System muss für Betreiber nachvollziehbar sein. Die Betriebsanleitung nennt unter anderem Anbieter, Leistungsmerkmale, bekannte Grenzen, Anforderungen an Eingabedaten, Maßnahmen der menschlichen Aufsicht und Wartung.
Anbieter
Hochrisiko
Transparenz
Art. 13ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
28Menschliche Aufsicht ermöglichen (by Design)Das System muss so gestaltet sein, dass Menschen es während des Betriebs wirksam beaufsichtigen, Ergebnisse übersteuern und das System anhalten können.
Anbieter
Hochrisiko
Technisch
Art. 14ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
29Genauigkeit, Robustheit, CybersicherheitAngemessene Genauigkeit, Widerstandsfähigkeit gegen Fehler und Manipulation sowie Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus. Systeme, die die Anforderungen des Cyber Resilience Act erfüllen, gelten bei der Cybersicherheit als konform.
Anbieter
Hochrisiko
Technisch
Art. 15, Art. 42 Abs. 3ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
30Name und Kontaktanschrift angebenName, Handelsname oder Marke und Kontaktanschrift auf dem System, der Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation angeben.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 16 lit. bab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
31QualitätsmanagementsystemDokumentiertes Qualitätsmanagement, unter anderem für Regelkonformität, Entwicklung, Datenmanagement, Risikomanagement, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Vorfallmeldungen. Der Umfang richtet sich nach der Unternehmensgröße; KMU ohne Partner- oder verbundene Unternehmen dürfen einzelne Elemente vereinfacht umsetzen.
Anbieter
Hochrisiko
Organisatorisch
Art. 17, Art. 63ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
32Dokumentation zehn Jahre aufbewahrenTechnische Dokumentation, Unterlagen zum Qualitätsmanagement, Entscheidungen notifizierter Stellen und EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab Inverkehrbringen für die Behörden bereithalten.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 18ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
33Protokolle aufbewahren (mind. sechs Monate)Automatisch erzeugte Protokolle, soweit sie der Kontrolle des Anbieters unterliegen, mindestens sechs Monate aufbewahren, sofern andere Vorschriften (etwa Datenschutzrecht) nichts anderes vorsehen.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 19ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
34KonformitätsbewertungVor dem Inverkehrbringen: interne Kontrolle für die meisten Anhang-III-Systeme; für biometrische Systeme (Anhang III Nr. 1) unter Umständen mit notifizierter Stelle. Für Produkte nach Anhang I Abschnitt A gilt das Verfahren des jeweiligen Produktrechts.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 43ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
35Neubewertung bei wesentlicher ÄnderungNach einer wesentlichen Änderung ist eine neue Konformitätsbewertung nötig; technische Dokumentation und Konformitätserklärung werden aktualisiert.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 43 Abs. 4ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
36EU-KonformitätserklärungSchriftliche Erklärung des Anbieters, dass das System die Anforderungen erfüllt, mit den Angaben aus Anhang V (unter anderem Anbieter, System, angewandte Normen, Datum, Unterschrift). Aktuell halten.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 47 + Anh. Vab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
37CE-KennzeichnungCE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft am System anbringen; bei digitalen Systemen digital, sonst auf Verpackung oder Begleitdokumentation.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 48ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
38Registrierung in der EU-DatenbankAnhang-III-Systeme vor dem Inverkehrbringen in der EU-Datenbank registrieren. Systeme für kritische Infrastruktur (Anhang III Nr. 2) werden national registriert.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 49 Abs. 1, Art. 71ab 02.12.2027 (nur Anh. III)15 Mio. € / 3 %
39Korrekturmaßnahmen und InformationspflichtBei Nichtkonformität unverzüglich korrigieren, zurücknehmen, deaktivieren oder zurückrufen und Händler, Betreiber, Bevollmächtigte und Einführer informieren; bei Risiken zusätzlich die Marktüberwachung.
Anbieter
Hochrisiko
Monitoring/Meldung
Art. 20ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
40Zusammenarbeit mit BehördenAuf begründete Anfrage alle Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis in verständlicher Sprache übermitteln und Zugang zu den Protokollen gewähren.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 21, Art. 16 lit. kab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)bis 50.000 € (§ 15 KI-MIG); Falschangaben 7,5 Mio. € / 1 %
41Bevollmächtigter in der EU (Anbieter aus Drittstaaten)Anbieter ohne Sitz in der EU benennen vor der Bereitstellung schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU, der Unterlagen zehn Jahre bereithält und mit den Behörden zusammenarbeitet.
Anbieter
Hochrisiko
Administrativ
Art. 22ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
42Rollenwechsel: Wann Betreiber und Händler zum Anbieter werdenBetreiber, Händler, Einführer oder Dritte gelten als Anbieter mit allen Anbieterpflichten, wenn sie ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreiben, wesentlich verändern oder die Zweckbestimmung eines Systems (auch eines GPAI-Systems) so ändern, dass es hochriskant wird.
BetreiberEinführerHändler
Hochrisiko
Administrativ
Art. 25 Abs. 1ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
43Erstanbieter unterstützt neuen AnbieterNach einem Rollenwechsel stellt der ursprüngliche Anbieter dem neuen Anbieter technische Unterlagen, Informationen zu bekannten Grenzen und Fehlerarten sowie gezielten technischen Zugang bereit. Entfällt, wenn der Erstanbieter die Umwandlung in ein Hochrisiko-System ausdrücklich ausgeschlossen hat. Durch den Digital Omnibus konkretisiert und bußgeldbewehrt.
Anbieter
Hochrisiko
Organisatorisch
Art. 25 Abs. 2ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
44Schriftliche Vereinbarung mit ZulieferernAnbieter und Zulieferer von KI-Systemen, Modellen, Tools oder Komponenten, die in ein Hochrisiko-System einfließen, regeln schriftlich Informationen, technischen Zugang und Unterstützung. Ausnahme: frei lizenzierte Open-Source-Komponenten, sofern es keine GPAI-Modelle sind.
Anbieter
Hochrisiko
Organisatorisch
Art. 25 Abs. 4ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
45Beobachtung nach dem InverkehrbringenSystem zur Beobachtung des Verhaltens im Einsatz einrichten, auf Basis eines Plans, der Teil der technischen Dokumentation ist. Die Kommission veröffentlicht bis 02.09.2027 Leitlinien mit einem Muster für diesen Plan.
Anbieter
Hochrisiko
Monitoring/Meldung
Art. 72ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)kein ausdrücklicher Tatbestand
46Schwerwiegende Vorfälle meldenMeldung an die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Vorfall stattfand: spätestens 15 Tage nach Kenntnis, bei einem Todesfall spätestens 10 Tage, bei weitverbreiteten Verstößen oder Vorfällen in kritischer Infrastruktur spätestens 2 Tage. Ein unvollständiger Erstbericht ist zulässig.
Anbieter
Hochrisiko
Monitoring/Meldung
Art. 73ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)kein ausdrücklicher Tatbestand
Hochrisiko-KI, Pflichten der Betreiber: ab 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I)
47Einsatz gemäß BetriebsanleitungTechnische und organisatorische Maßnahmen treffen, damit das System gemäß der Betriebsanleitung genutzt wird. Wer die Zweckbestimmung ändert, kann selbst zum Anbieter werden (Art. 25).
Betreiber
Hochrisiko
Organisatorisch
Art. 26 Abs. 1ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
48Menschliche Aufsicht übertragenDie Aufsicht Personen übertragen, die über die nötige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, und sie dabei unterstützen.
Betreiber
Hochrisiko
Organisatorisch
Art. 26 Abs. 2ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
49Eingabedaten prüfenSoweit die Eingabedaten unter der eigenen Kontrolle stehen: sicherstellen, dass sie zur Zweckbestimmung passen und ausreichend repräsentativ sind.
Betreiber
Hochrisiko
Technisch
Art. 26 Abs. 4ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
50Betrieb überwachen, bei Risiken aussetzenDen Betrieb anhand der Betriebsanleitung überwachen. Bei einem Risiko unverzüglich Anbieter oder Händler und die Marktüberwachungsbehörde informieren und die Nutzung aussetzen.
Betreiber
Hochrisiko
Monitoring/Meldung
Art. 26 Abs. 5ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
51Schwerwiegende Vorfälle meldenBei einem schwerwiegenden Vorfall unverzüglich zuerst den Anbieter informieren, dann Einführer oder Händler und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Betreiber
Hochrisiko
Monitoring/Meldung
Art. 26 Abs. 5ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
52Protokolle aufbewahren (mind. sechs Monate)Automatisch erzeugte Protokolle, soweit sie unter eigener Kontrolle stehen, mindestens sechs Monate aufbewahren, sofern andere Vorschriften nichts anderes vorsehen.
Betreiber
Hochrisiko
Administrativ
Art. 26 Abs. 6ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
53Beschäftigte und Arbeitnehmervertretung informierenArbeitgeber informieren die Arbeitnehmervertretung und die betroffenen Beschäftigten, bevor ein Hochrisiko-System am Arbeitsplatz in Betrieb genommen wird.
Betreiber
Hochrisiko
Transparenz
Art. 26 Abs. 7ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
54Betroffene Personen informierenBetreiber von Anhang-III-Systemen, die Entscheidungen über Personen treffen oder dabei unterstützen, informieren die Betroffenen darüber, dass ein Hochrisiko-System eingesetzt wird.
Betreiber
Hochrisiko
Transparenz
Art. 26 Abs. 11ab 02.12.2027 (nur Anh. III)15 Mio. € / 3 %
55Registrierung durch öffentliche StellenBetreiber, die Behörden oder EU-Stellen sind oder in deren Namen handeln, registrieren die Nutzung von Anhang-III-Systemen in der EU-Datenbank (außer kritische Infrastruktur). Private Unternehmen trifft diese Pflicht nicht.
Betreiber
Hochrisiko
Administrativ
Art. 26 Abs. 8, Art. 49 Abs. 3ab 02.12.2027 (nur Anh. III)15 Mio. € / 3 %
56Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)Vor der ersten Nutzung von Anhang-III-Systemen (außer kritische Infrastruktur): Pflicht für öffentliche Stellen, private Anbieter öffentlicher Dienste sowie Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Risiko- und Preisbewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen. Ergebnis an die Marktüberwachung melden. Seit dem Digital Omnibus darf auf eine vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzung verwiesen werden; das AI Office erarbeitet einen Musterfragebogen.
Betreiber
Hochrisiko
Organisatorisch
Art. 27ab 02.12.2027 (nur Anh. III)bis 50.000 € (§ 15 KI-MIG)
57Entscheidungen auf Anfrage erläuternWer von einer Entscheidung auf Basis eines Anhang-III-Systems mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung betroffen ist, kann vom Betreiber eine klare Erläuterung zur Rolle der KI und zu den wesentlichen Entscheidungsgründen verlangen (außer kritische Infrastruktur).
Betreiber
Hochrisiko
Transparenz
Art. 86 Abs. 1ab 02.12.2027 (nur Anh. III)bis 50.000 € (§ 15 KI-MIG)
Hochrisiko-KI, Pflichten von Einführern und Händlern: ab 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I)
58Einführer: Konformität vor dem Inverkehrbringen prüfenPrüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und gegebenenfalls ein Bevollmächtigter vorliegen. Bei Zweifeln erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist.
Einführer
Hochrisiko
Administrativ
Art. 23 Abs. 1, 2ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
59Einführer: Kontaktangaben und AufbewahrungName, Handelsname oder Marke und Anschrift auf Verpackung oder Dokumentation angeben; Bescheinigung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten.
Einführer
Hochrisiko
Administrativ
Art. 23 Abs. 3, 5ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
60Händler: CE-Kennzeichnung und Unterlagen prüfenVor der Bereitstellung prüfen, ob CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorhanden sind. Bei Zweifeln nicht bereitstellen; bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen sicherstellen und Anbieter bzw. Einführer informieren.
Händler
Hochrisiko
Administrativ
Art. 24ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I)15 Mio. € / 3 %
Transparenzpflichten (Art. 50): seit 02.08.2026
61Hinweis auf KI-Interaktion (z. B. Chatbots)Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gestalten, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI kommunizieren, außer das ist offensichtlich. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion klar und barrierefrei erfolgen.
Anbieter
Begrenztes Risiko
Transparenz
Art. 50 Abs. 1, 5seit 02.08.202615 Mio. € / 3 %
62Maschinenlesbare Kennzeichnung KI-generierter InhalteAnbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen (auch GPAI-Systeme), kennzeichnen die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt, etwa per Wasserzeichen oder Metadaten. Ausnahmen: reine Assistenzfunktionen für die Standardbearbeitung oder keine wesentliche Veränderung der Eingaben. Für Systeme, die schon vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, gilt die Pflicht ab 02.12.2026.
Anbieter
Begrenztes Risiko
Transparenz
Art. 50 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4seit 02.08.2026; Altsysteme ab 02.12.202615 Mio. € / 3 %
63Information bei Emotionserkennung und biometrischer KategorisierungBetreiber solcher Systeme informieren die betroffenen Personen über den Betrieb und beachten das Datenschutzrecht. Ausnahme: gesetzlich zugelassene Systeme zur Strafverfolgung.
Betreiber
Begrenztes Risiko
Transparenz
Art. 50 Abs. 3seit 02.08.202615 Mio. € / 3 %
64Deepfakes offenlegenWer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die als Deepfake gelten, legt offen, dass sie künstlich erzeugt sind. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der den Genuss des Werks nicht stört.
Betreiber
Begrenztes Risiko
Transparenz
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1seit 02.08.202615 Mio. € / 3 %
65KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegenWer KI-generierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, legt das offen. Ausnahme: Der Text wurde menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine Person oder ein Unternehmen trägt die redaktionelle Verantwortung.
Betreiber
Begrenztes Risiko
Transparenz
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2seit 02.08.202615 Mio. € / 3 %
Sanktionen und Bußgelder (Art. 99, 101 KI-VO, § 15 KI-MIG)
66Bußgeld: Verbotene PraktikenVerstöße gegen Art. 5: bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Alle
Verboten
Sanktion
Art. 99 Abs. 3seit 02.08.202535 Mio. € / 7 %
67Bußgeld: Pflichten der Akteure und TransparenzVerstöße gegen die Pflichten von Anbietern (Art. 16), Bevollmächtigten (Art. 22), Einführern (Art. 23), Händlern (Art. 24), Akteuren in der Wertschöpfungskette (Art. 25 Abs. 2, 4), Betreibern (Art. 26) und gegen die Transparenzpflichten (Art. 50): bis zu 15 Mio. € oder 3 %.
Alle
Alle Klassen
Sanktion
Art. 99 Abs. 4seit 02.08.202515 Mio. € / 3 %
68Bußgeld: Falsche Angaben gegenüber BehördenFalsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an notifizierte Stellen oder Behörden: bis zu 7,5 Mio. € oder 1 %.
Alle
Alle Klassen
Sanktion
Art. 99 Abs. 5seit 02.08.20257,5 Mio. € / 1 %
69Bußgeld: Anbieter von GPAI-ModellenDie EU-Kommission kann bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen von GPAI-Anbietern Bußgelder bis zu 15 Mio. € oder 3 % verhängen.
Anbieter
GPAI
Sanktion
Art. 101seit 02.08.202615 Mio. € / 3 %
70Ergänzende deutsche Bußgelder (KI-MIG)Das deutsche Durchführungsgesetz sieht bis zu 50.000 € vor, unter anderem für eine fehlende Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27), eine fehlende Erläuterung (Art. 86) oder mangelnde Mitwirkung gegenüber Behörden (Art. 21). Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur.
Alle
Hochrisiko
Sanktion
§ 15 KI-MIGseit 29.07.2026bis 50.000 €
71Obergrenzen für KMU, Start-ups und kleine MidcapsKMU und Start-ups: Es gilt jeweils der niedrigere Betrag aus Festbetrag und Umsatzanteil. Kleine Midcap-Unternehmen: ebenso, aber nur für Bußgelder nach Art. 99 Abs. 4 und 5. Behörden müssen zudem das wirtschaftliche Überleben kleiner Unternehmen berücksichtigen.
Alle
Alle Klassen
Sanktion
Art. 99 Abs. 1, 6, 6aseit 02.08.2025niedrigerer Betrag

Bußgeld (max.): Festbetrag oder Anteil am weltweiten Jahresumsatz, es gilt der höhere Wert; für KMU und Start-ups der niedrigere. „Kein ausdrücklicher Tatbestand“ bedeutet: Die Pflicht ist weder in Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO noch in § 15 KI-MIG mit einem eigenen Bußgeld belegt. Behörden können trotzdem Maßnahmen anordnen.

EU AI Act: Pflichtenübersicht | VO (EU) 2024/1689 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 | Keine Rechtsberatung, dient der Orientierung.

Quellen

Pflichten verstanden? So geht es weiter

Die Tabelle zeigt, was gilt. Was das für ein kleines Unternehmen konkret bedeutet, erklärt das Team von Klaus kann KI, unserer Software für KI-Compliance, in kurzen Artikeln:

Autor

Sebastian Schenk

Co-Founder & CEO

Jurist und Datenschutzbeauftragter. Treibt bei simply Legal die Produktvision voran und sorgt dafür, dass Dieter rechtlich und praktisch trägt.

Dieser Artikel gibt den Stand zum Erscheinungsdatum wieder. Bei rechtlichen Änderungen passen wir unsere Inhalte an.