EU AI Act: Vollständige Pflichtenübersicht
Alle Pflichten aus der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung des Digital Omnibus, sortiert nach Akteur, Risikoklasse und Typ, mit Rechtsgrundlage, Frist und Bußgeldrahmen.
Kurz gesagt
- Seit 2. Februar 2025 gelten die Verbote nach Art. 5 und die Pflicht, KI-Kompetenz im Team zu fördern (Art. 4).
- Seit 2. August 2025 gelten die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Modelle, die schon vorher auf dem Markt waren, haben bis 2. August 2027 Zeit.
- Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50, etwa für Chatbots, Deepfakes und KI-Texte. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung bei bereits vermarkteten Systemen gilt eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.
- Ab 2. Dezember 2026 sind zusätzlich KI-Systeme für intime Deepfakes ohne Einwilligung und für Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs verboten.
- Die Pflichten für Hochrisiko-KI gelten nach dem Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744) ab 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III, etwa in Personalauswahl oder Kreditprüfung, und ab 2. August 2028 für KI in Produkten nach Anhang I.
- In Deutschland ist seit 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zentrale Aufsichtsbehörde (KI-MIG).
Alle Pflichten im Überblick
Zeige 71 von 71 Einträgen
| # | Pflicht / Aufgabe | Beschreibung | Akteur | Risikoklasse | Typ | Rechtsgrundlage | Frist | Bußgeld (max.) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Pflichten: gelten unabhängig von der Risikoklasse | ||||||||
| 1 | KI-Kompetenz fördern | Maßnahmen, die die KI-Kompetenz des Personals und weiterer Personen fördern, die im Auftrag des Unternehmens KI-Systeme betreiben oder nutzen. Zu berücksichtigen sind Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext. Seit dem Digital Omnibus (in Kraft seit 27.07.2026) gilt eine Förderpflicht: Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht mehr garantiert werden. | AnbieterBetreiber | Alle Klassen | Organisatorisch | Art. 4 | seit 02.02.2025 | kein ausdrücklicher Tatbestand |
| Verbotene Praktiken (Art. 5): seit 02.02.2025, zwei neue Verbote ab 02.12.2026 | ||||||||
| 2 | Verbot: Manipulative oder täuschende Techniken | KI-Systeme, die unterschwellige, absichtlich manipulative oder täuschende Techniken einsetzen, um das Verhalten von Personen wesentlich zu verändern, sodass ihnen oder anderen erheblicher Schaden entsteht oder wahrscheinlich entsteht. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. a | seit 02.02.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| 3 | Verbot: Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit | KI-Systeme, die Schwächen von Personen aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Lage ausnutzen, um ihr Verhalten wesentlich zu verändern, mit erheblichem Schaden als Folge. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. b | seit 02.02.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| 4 | Verbot: Intime Deepfakes ohne Einwilligung (neu) | KI-Systeme, die realistische Bild-, Video- oder Toninhalte erzeugen oder manipulieren, die intime Körperteile oder sexuelle Handlungen einer bestimmbaren Person ohne deren ausdrückliche Einwilligung zeigen. Anbieter: verboten, wenn das der Zweck des Systems ist oder ohne wirksame Schutzvorkehrungen absehbar möglich ist. Betreiber: verboten, wenn sie das System gezielt dafür nutzen. Eingefügt durch den Digital Omnibus. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. ba, Abs. 1a, 1b | ab 02.12.2026 | 35 Mio. € / 7 % |
| 5 | Verbot: Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (neu) | KI-Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU erzeugen oder manipulieren. Für Anbieter und Betreiber gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Verbot intimer Deepfakes. Eingefügt durch den Digital Omnibus. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. bb, Abs. 1a | ab 02.12.2026 | 35 Mio. € / 7 % |
| 6 | Verbot: Social Scoring | Bewertung oder Einstufung von Personen über einen längeren Zeitraum anhand ihres Sozialverhaltens oder persönlicher Merkmale, wenn das zu einer Benachteiligung in einem fremden Zusammenhang oder zu einer ungerechtfertigten, unverhältnismäßigen Benachteiligung führt. Gilt für Behörden und Unternehmen. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. c | seit 02.02.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| 7 | Verbot: Straftatprognose allein per Profiling | Risikobewertung, ob eine Person eine Straftat begehen wird, ausschließlich auf Grundlage von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen. Erlaubt bleibt die Unterstützung menschlicher Bewertungen, die sich auf objektive und überprüfbare Tatsachen stützen. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. d | seit 02.02.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| 8 | Verbot: Gesichtsdatenbanken durch Scraping | Aufbau oder Erweiterung von Datenbanken zur Gesichtserkennung durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. e | seit 02.02.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| 9 | Verbot: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in der Bildung | KI-Systeme, die Emotionen von Personen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ableiten. Ausnahme: medizinische Gründe oder Sicherheitsgründe. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. f | seit 02.02.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| 10 | Verbot: Biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen | Systeme, die aus biometrischen Daten Rasse, politische Einstellung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung ableiten. Ausnahme: Kennzeichnung oder Filterung rechtmäßig erworbener Datensätze, etwa in der Strafverfolgung. | Alle | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. g | seit 02.02.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| 11 | Verbot: Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung | Einsatz in öffentlich zugänglichen Räumen zur Strafverfolgung. Eng begrenzte Ausnahmen (Suche nach Opfern und Vermissten, Abwehr unmittelbarer Gefahren oder Terroranschläge, Verdächtige schwerer Straftaten) nur mit vorheriger Genehmigung, Grundrechte-Folgenabschätzung und Registrierung. | Betreiber | Verboten | Verbot | Art. 5 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 bis 7 | seit 02.02.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI, Art. 51 bis 56): seit 02.08.2025 | ||||||||
| 12 | Technische Dokumentation des Modells | Dokumentation zu Architektur, Training, Tests und Bewertungsergebnissen erstellen und aktuell halten, mindestens mit den Angaben aus Anhang XI (unter anderem Rechenaufwand und Energieverbrauch), und dem AI Office auf Anfrage vorlegen. Nachweis über den GPAI-Praxisleitfaden möglich. Ausnahme für Open-Source-Modelle ohne systemisches Risiko. | Anbieter | GPAI | Technisch | Art. 53 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, 4 + Anh. XI | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 13 | Informationen für nachgelagerte Anbieter | Informationen und Dokumentation für Anbieter, die das Modell in eigene KI-Systeme einbauen, damit diese Fähigkeiten und Grenzen verstehen und ihre eigenen Pflichten erfüllen können. Mindestinhalt nach Anhang XII. Ausnahme für Open-Source-Modelle ohne systemisches Risiko. | Anbieter | GPAI | Transparenz | Art. 53 Abs. 1 lit. b + Anh. XII | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 14 | Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts | Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts, insbesondere zur Erkennung und Beachtung von Nutzungsvorbehalten gegen Text- und Data-Mining (Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2019/790). | Anbieter | GPAI | Organisatorisch | Art. 53 Abs. 1 lit. c | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 15 | Zusammenfassung der Trainingsdaten veröffentlichen | Öffentliche, hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte nach der Vorlage des AI Office. | Anbieter | GPAI | Transparenz | Art. 53 Abs. 1 lit. d | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 16 | Bevollmächtigter in der EU (Anbieter aus Drittstaaten) | Anbieter ohne Sitz in der EU benennen vor dem Inverkehrbringen schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU, der unter anderem die technische Dokumentation zehn Jahre bereithält. Ausnahme für Open-Source-Modelle ohne systemisches Risiko. | Anbieter | GPAI | Administrativ | Art. 54 | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 17 | Mitteilung an die Kommission | Erreicht ein Modell die Schwelle für systemisches Risiko (vermutet ab mehr als 10²⁵ Gleitkommaoperationen im Training), teilt der Anbieter das der Kommission unverzüglich mit, spätestens zwei Wochen nachdem die Schwelle erreicht ist oder absehbar erreicht wird. | Anbieter | GPAI + systemisches Risiko | Administrativ | Art. 52 Abs. 1, Art. 51 | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 18 | Modellbewertung und Angriffstests (Red Teaming) | Modellbewertung nach standardisierten Protokollen und Werkzeugen nach dem Stand der Technik, einschließlich dokumentierter Angriffstests, um systemische Risiken zu erkennen und zu mindern. | Anbieter | GPAI + systemisches Risiko | Technisch | Art. 55 Abs. 1 lit. a | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 19 | Systemische Risiken bewerten und mindern | Mögliche systemische Risiken auf EU-Ebene einschließlich ihrer Ursachen bewerten und mindern, die aus Entwicklung, Inverkehrbringen oder Nutzung des Modells entstehen können. | Anbieter | GPAI + systemisches Risiko | Organisatorisch | Art. 55 Abs. 1 lit. b | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 20 | Schwerwiegende Vorfälle melden | Informationen über schwerwiegende Vorfälle und mögliche Abhilfemaßnahmen erfassen, dokumentieren und unverzüglich dem AI Office sowie gegebenenfalls den nationalen Behörden melden. | Anbieter | GPAI + systemisches Risiko | Monitoring/Meldung | Art. 55 Abs. 1 lit. c | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| 21 | Cybersicherheit für Modell und Infrastruktur | Angemessenes Maß an Cybersicherheit für das Modell und seine physische Infrastruktur sicherstellen. | Anbieter | GPAI + systemisches Risiko | Technisch | Art. 55 Abs. 1 lit. d | seit 02.08.2025 (Altmodelle: 02.08.2027) | 15 Mio. € / 3 % (Art. 101) |
| Hochrisiko-KI, Pflichten der Anbieter: ab 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I) | ||||||||
| 22 | Ausnahme von der Hochrisiko-Einstufung dokumentieren und registrieren | Wer ein in Anhang III genanntes System für nicht hochriskant hält (etwa weil es nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe oder eine vorbereitende Tätigkeit übernimmt), dokumentiert diese Bewertung vor dem Inverkehrbringen und registriert das System trotzdem in der EU-Datenbank. Systeme mit Profiling gelten immer als hochriskant. Die Registrierungspflicht besteht auch nach dem Digital Omnibus fort. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 6 Abs. 3, 4, Art. 49 Abs. 2 | ab 02.12.2027 (nur Anh. III) | bei Fehleinstufung Art. 99 (Art. 80 Abs. 7) |
| 23 | Risikomanagementsystem | Risikomanagement über den gesamten Lebenszyklus einrichten, dokumentieren und pflegen. Fortlaufender Prozess: Risiken erkennen, analysieren und bewerten, Maßnahmen ergreifen, Restrisiken dokumentieren. | Anbieter | Hochrisiko | Organisatorisch | Art. 9 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 24 | Daten und Daten-Governance | Trainings-, Validierungs- und Testdaten müssen relevant, hinreichend repräsentativ und möglichst fehlerfrei und vollständig sein; Datenherkunft, Aufbereitung und Prüfung auf Verzerrungen (Bias) sind zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen nur unter den strengen Bedingungen des neuen Art. 4a verarbeitet werden. | Anbieter | Hochrisiko | Technisch | Art. 10, Art. 4a | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 25 | Technische Dokumentation | Vollständige technische Dokumentation vor dem Inverkehrbringen, mindestens mit den Angaben aus Anhang IV, laufend aktuell gehalten. KMU, Start-ups und kleine Midcap-Unternehmen dürfen ein vereinfachtes Formular der Kommission verwenden. | Anbieter | Hochrisiko | Technisch | Art. 11 + Anh. IV | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 26 | Automatische Protokollierung (Logging) | Das System muss Ereignisse über seine gesamte Lebensdauer automatisch aufzeichnen können, damit Risiken erkannt, der Betrieb überwacht und Vorfälle nachvollzogen werden können. | Anbieter | Hochrisiko | Technisch | Art. 12 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 27 | Transparenz und Betriebsanleitung | Das System muss für Betreiber nachvollziehbar sein. Die Betriebsanleitung nennt unter anderem Anbieter, Leistungsmerkmale, bekannte Grenzen, Anforderungen an Eingabedaten, Maßnahmen der menschlichen Aufsicht und Wartung. | Anbieter | Hochrisiko | Transparenz | Art. 13 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 28 | Menschliche Aufsicht ermöglichen (by Design) | Das System muss so gestaltet sein, dass Menschen es während des Betriebs wirksam beaufsichtigen, Ergebnisse übersteuern und das System anhalten können. | Anbieter | Hochrisiko | Technisch | Art. 14 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 29 | Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit | Angemessene Genauigkeit, Widerstandsfähigkeit gegen Fehler und Manipulation sowie Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus. Systeme, die die Anforderungen des Cyber Resilience Act erfüllen, gelten bei der Cybersicherheit als konform. | Anbieter | Hochrisiko | Technisch | Art. 15, Art. 42 Abs. 3 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 30 | Name und Kontaktanschrift angeben | Name, Handelsname oder Marke und Kontaktanschrift auf dem System, der Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation angeben. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 16 lit. b | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 31 | Qualitätsmanagementsystem | Dokumentiertes Qualitätsmanagement, unter anderem für Regelkonformität, Entwicklung, Datenmanagement, Risikomanagement, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Vorfallmeldungen. Der Umfang richtet sich nach der Unternehmensgröße; KMU ohne Partner- oder verbundene Unternehmen dürfen einzelne Elemente vereinfacht umsetzen. | Anbieter | Hochrisiko | Organisatorisch | Art. 17, Art. 63 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 32 | Dokumentation zehn Jahre aufbewahren | Technische Dokumentation, Unterlagen zum Qualitätsmanagement, Entscheidungen notifizierter Stellen und EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab Inverkehrbringen für die Behörden bereithalten. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 18 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 33 | Protokolle aufbewahren (mind. sechs Monate) | Automatisch erzeugte Protokolle, soweit sie der Kontrolle des Anbieters unterliegen, mindestens sechs Monate aufbewahren, sofern andere Vorschriften (etwa Datenschutzrecht) nichts anderes vorsehen. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 19 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 34 | Konformitätsbewertung | Vor dem Inverkehrbringen: interne Kontrolle für die meisten Anhang-III-Systeme; für biometrische Systeme (Anhang III Nr. 1) unter Umständen mit notifizierter Stelle. Für Produkte nach Anhang I Abschnitt A gilt das Verfahren des jeweiligen Produktrechts. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 43 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 35 | Neubewertung bei wesentlicher Änderung | Nach einer wesentlichen Änderung ist eine neue Konformitätsbewertung nötig; technische Dokumentation und Konformitätserklärung werden aktualisiert. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 43 Abs. 4 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 36 | EU-Konformitätserklärung | Schriftliche Erklärung des Anbieters, dass das System die Anforderungen erfüllt, mit den Angaben aus Anhang V (unter anderem Anbieter, System, angewandte Normen, Datum, Unterschrift). Aktuell halten. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 47 + Anh. V | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 37 | CE-Kennzeichnung | CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft am System anbringen; bei digitalen Systemen digital, sonst auf Verpackung oder Begleitdokumentation. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 48 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 38 | Registrierung in der EU-Datenbank | Anhang-III-Systeme vor dem Inverkehrbringen in der EU-Datenbank registrieren. Systeme für kritische Infrastruktur (Anhang III Nr. 2) werden national registriert. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 49 Abs. 1, Art. 71 | ab 02.12.2027 (nur Anh. III) | 15 Mio. € / 3 % |
| 39 | Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht | Bei Nichtkonformität unverzüglich korrigieren, zurücknehmen, deaktivieren oder zurückrufen und Händler, Betreiber, Bevollmächtigte und Einführer informieren; bei Risiken zusätzlich die Marktüberwachung. | Anbieter | Hochrisiko | Monitoring/Meldung | Art. 20 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 40 | Zusammenarbeit mit Behörden | Auf begründete Anfrage alle Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis in verständlicher Sprache übermitteln und Zugang zu den Protokollen gewähren. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 21, Art. 16 lit. k | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | bis 50.000 € (§ 15 KI-MIG); Falschangaben 7,5 Mio. € / 1 % |
| 41 | Bevollmächtigter in der EU (Anbieter aus Drittstaaten) | Anbieter ohne Sitz in der EU benennen vor der Bereitstellung schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU, der Unterlagen zehn Jahre bereithält und mit den Behörden zusammenarbeitet. | Anbieter | Hochrisiko | Administrativ | Art. 22 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 42 | Rollenwechsel: Wann Betreiber und Händler zum Anbieter werden | Betreiber, Händler, Einführer oder Dritte gelten als Anbieter mit allen Anbieterpflichten, wenn sie ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreiben, wesentlich verändern oder die Zweckbestimmung eines Systems (auch eines GPAI-Systems) so ändern, dass es hochriskant wird. | BetreiberEinführerHändler | Hochrisiko | Administrativ | Art. 25 Abs. 1 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 43 | Erstanbieter unterstützt neuen Anbieter | Nach einem Rollenwechsel stellt der ursprüngliche Anbieter dem neuen Anbieter technische Unterlagen, Informationen zu bekannten Grenzen und Fehlerarten sowie gezielten technischen Zugang bereit. Entfällt, wenn der Erstanbieter die Umwandlung in ein Hochrisiko-System ausdrücklich ausgeschlossen hat. Durch den Digital Omnibus konkretisiert und bußgeldbewehrt. | Anbieter | Hochrisiko | Organisatorisch | Art. 25 Abs. 2 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 44 | Schriftliche Vereinbarung mit Zulieferern | Anbieter und Zulieferer von KI-Systemen, Modellen, Tools oder Komponenten, die in ein Hochrisiko-System einfließen, regeln schriftlich Informationen, technischen Zugang und Unterstützung. Ausnahme: frei lizenzierte Open-Source-Komponenten, sofern es keine GPAI-Modelle sind. | Anbieter | Hochrisiko | Organisatorisch | Art. 25 Abs. 4 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 45 | Beobachtung nach dem Inverkehrbringen | System zur Beobachtung des Verhaltens im Einsatz einrichten, auf Basis eines Plans, der Teil der technischen Dokumentation ist. Die Kommission veröffentlicht bis 02.09.2027 Leitlinien mit einem Muster für diesen Plan. | Anbieter | Hochrisiko | Monitoring/Meldung | Art. 72 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | kein ausdrücklicher Tatbestand |
| 46 | Schwerwiegende Vorfälle melden | Meldung an die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Vorfall stattfand: spätestens 15 Tage nach Kenntnis, bei einem Todesfall spätestens 10 Tage, bei weitverbreiteten Verstößen oder Vorfällen in kritischer Infrastruktur spätestens 2 Tage. Ein unvollständiger Erstbericht ist zulässig. | Anbieter | Hochrisiko | Monitoring/Meldung | Art. 73 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | kein ausdrücklicher Tatbestand |
| Hochrisiko-KI, Pflichten der Betreiber: ab 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I) | ||||||||
| 47 | Einsatz gemäß Betriebsanleitung | Technische und organisatorische Maßnahmen treffen, damit das System gemäß der Betriebsanleitung genutzt wird. Wer die Zweckbestimmung ändert, kann selbst zum Anbieter werden (Art. 25). | Betreiber | Hochrisiko | Organisatorisch | Art. 26 Abs. 1 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 48 | Menschliche Aufsicht übertragen | Die Aufsicht Personen übertragen, die über die nötige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, und sie dabei unterstützen. | Betreiber | Hochrisiko | Organisatorisch | Art. 26 Abs. 2 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 49 | Eingabedaten prüfen | Soweit die Eingabedaten unter der eigenen Kontrolle stehen: sicherstellen, dass sie zur Zweckbestimmung passen und ausreichend repräsentativ sind. | Betreiber | Hochrisiko | Technisch | Art. 26 Abs. 4 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 50 | Betrieb überwachen, bei Risiken aussetzen | Den Betrieb anhand der Betriebsanleitung überwachen. Bei einem Risiko unverzüglich Anbieter oder Händler und die Marktüberwachungsbehörde informieren und die Nutzung aussetzen. | Betreiber | Hochrisiko | Monitoring/Meldung | Art. 26 Abs. 5 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 51 | Schwerwiegende Vorfälle melden | Bei einem schwerwiegenden Vorfall unverzüglich zuerst den Anbieter informieren, dann Einführer oder Händler und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. | Betreiber | Hochrisiko | Monitoring/Meldung | Art. 26 Abs. 5 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 52 | Protokolle aufbewahren (mind. sechs Monate) | Automatisch erzeugte Protokolle, soweit sie unter eigener Kontrolle stehen, mindestens sechs Monate aufbewahren, sofern andere Vorschriften nichts anderes vorsehen. | Betreiber | Hochrisiko | Administrativ | Art. 26 Abs. 6 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 53 | Beschäftigte und Arbeitnehmervertretung informieren | Arbeitgeber informieren die Arbeitnehmervertretung und die betroffenen Beschäftigten, bevor ein Hochrisiko-System am Arbeitsplatz in Betrieb genommen wird. | Betreiber | Hochrisiko | Transparenz | Art. 26 Abs. 7 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 54 | Betroffene Personen informieren | Betreiber von Anhang-III-Systemen, die Entscheidungen über Personen treffen oder dabei unterstützen, informieren die Betroffenen darüber, dass ein Hochrisiko-System eingesetzt wird. | Betreiber | Hochrisiko | Transparenz | Art. 26 Abs. 11 | ab 02.12.2027 (nur Anh. III) | 15 Mio. € / 3 % |
| 55 | Registrierung durch öffentliche Stellen | Betreiber, die Behörden oder EU-Stellen sind oder in deren Namen handeln, registrieren die Nutzung von Anhang-III-Systemen in der EU-Datenbank (außer kritische Infrastruktur). Private Unternehmen trifft diese Pflicht nicht. | Betreiber | Hochrisiko | Administrativ | Art. 26 Abs. 8, Art. 49 Abs. 3 | ab 02.12.2027 (nur Anh. III) | 15 Mio. € / 3 % |
| 56 | Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) | Vor der ersten Nutzung von Anhang-III-Systemen (außer kritische Infrastruktur): Pflicht für öffentliche Stellen, private Anbieter öffentlicher Dienste sowie Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Risiko- und Preisbewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen. Ergebnis an die Marktüberwachung melden. Seit dem Digital Omnibus darf auf eine vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzung verwiesen werden; das AI Office erarbeitet einen Musterfragebogen. | Betreiber | Hochrisiko | Organisatorisch | Art. 27 | ab 02.12.2027 (nur Anh. III) | bis 50.000 € (§ 15 KI-MIG) |
| 57 | Entscheidungen auf Anfrage erläutern | Wer von einer Entscheidung auf Basis eines Anhang-III-Systems mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung betroffen ist, kann vom Betreiber eine klare Erläuterung zur Rolle der KI und zu den wesentlichen Entscheidungsgründen verlangen (außer kritische Infrastruktur). | Betreiber | Hochrisiko | Transparenz | Art. 86 Abs. 1 | ab 02.12.2027 (nur Anh. III) | bis 50.000 € (§ 15 KI-MIG) |
| Hochrisiko-KI, Pflichten von Einführern und Händlern: ab 02.12.2027 (Anhang III) bzw. 02.08.2028 (Anhang I) | ||||||||
| 58 | Einführer: Konformität vor dem Inverkehrbringen prüfen | Prüfen, ob Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und gegebenenfalls ein Bevollmächtigter vorliegen. Bei Zweifeln erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. | Einführer | Hochrisiko | Administrativ | Art. 23 Abs. 1, 2 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 59 | Einführer: Kontaktangaben und Aufbewahrung | Name, Handelsname oder Marke und Anschrift auf Verpackung oder Dokumentation angeben; Bescheinigung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten. | Einführer | Hochrisiko | Administrativ | Art. 23 Abs. 3, 5 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| 60 | Händler: CE-Kennzeichnung und Unterlagen prüfen | Vor der Bereitstellung prüfen, ob CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorhanden sind. Bei Zweifeln nicht bereitstellen; bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen sicherstellen und Anbieter bzw. Einführer informieren. | Händler | Hochrisiko | Administrativ | Art. 24 | ab 02.12.2027 (Anh. III) / 02.08.2028 (Anh. I) | 15 Mio. € / 3 % |
| Transparenzpflichten (Art. 50): seit 02.08.2026 | ||||||||
| 61 | Hinweis auf KI-Interaktion (z. B. Chatbots) | Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gestalten, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI kommunizieren, außer das ist offensichtlich. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion klar und barrierefrei erfolgen. | Anbieter | Begrenztes Risiko | Transparenz | Art. 50 Abs. 1, 5 | seit 02.08.2026 | 15 Mio. € / 3 % |
| 62 | Maschinenlesbare Kennzeichnung KI-generierter Inhalte | Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen (auch GPAI-Systeme), kennzeichnen die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt, etwa per Wasserzeichen oder Metadaten. Ausnahmen: reine Assistenzfunktionen für die Standardbearbeitung oder keine wesentliche Veränderung der Eingaben. Für Systeme, die schon vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, gilt die Pflicht ab 02.12.2026. | Anbieter | Begrenztes Risiko | Transparenz | Art. 50 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4 | seit 02.08.2026; Altsysteme ab 02.12.2026 | 15 Mio. € / 3 % |
| 63 | Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung | Betreiber solcher Systeme informieren die betroffenen Personen über den Betrieb und beachten das Datenschutzrecht. Ausnahme: gesetzlich zugelassene Systeme zur Strafverfolgung. | Betreiber | Begrenztes Risiko | Transparenz | Art. 50 Abs. 3 | seit 02.08.2026 | 15 Mio. € / 3 % |
| 64 | Deepfakes offenlegen | Wer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die als Deepfake gelten, legt offen, dass sie künstlich erzeugt sind. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der den Genuss des Werks nicht stört. | Betreiber | Begrenztes Risiko | Transparenz | Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 | seit 02.08.2026 | 15 Mio. € / 3 % |
| 65 | KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegen | Wer KI-generierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, legt das offen. Ausnahme: Der Text wurde menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine Person oder ein Unternehmen trägt die redaktionelle Verantwortung. | Betreiber | Begrenztes Risiko | Transparenz | Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 | seit 02.08.2026 | 15 Mio. € / 3 % |
| Sanktionen und Bußgelder (Art. 99, 101 KI-VO, § 15 KI-MIG) | ||||||||
| 66 | Bußgeld: Verbotene Praktiken | Verstöße gegen Art. 5: bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. | Alle | Verboten | Sanktion | Art. 99 Abs. 3 | seit 02.08.2025 | 35 Mio. € / 7 % |
| 67 | Bußgeld: Pflichten der Akteure und Transparenz | Verstöße gegen die Pflichten von Anbietern (Art. 16), Bevollmächtigten (Art. 22), Einführern (Art. 23), Händlern (Art. 24), Akteuren in der Wertschöpfungskette (Art. 25 Abs. 2, 4), Betreibern (Art. 26) und gegen die Transparenzpflichten (Art. 50): bis zu 15 Mio. € oder 3 %. | Alle | Alle Klassen | Sanktion | Art. 99 Abs. 4 | seit 02.08.2025 | 15 Mio. € / 3 % |
| 68 | Bußgeld: Falsche Angaben gegenüber Behörden | Falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an notifizierte Stellen oder Behörden: bis zu 7,5 Mio. € oder 1 %. | Alle | Alle Klassen | Sanktion | Art. 99 Abs. 5 | seit 02.08.2025 | 7,5 Mio. € / 1 % |
| 69 | Bußgeld: Anbieter von GPAI-Modellen | Die EU-Kommission kann bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen von GPAI-Anbietern Bußgelder bis zu 15 Mio. € oder 3 % verhängen. | Anbieter | GPAI | Sanktion | Art. 101 | seit 02.08.2026 | 15 Mio. € / 3 % |
| 70 | Ergänzende deutsche Bußgelder (KI-MIG) | Das deutsche Durchführungsgesetz sieht bis zu 50.000 € vor, unter anderem für eine fehlende Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27), eine fehlende Erläuterung (Art. 86) oder mangelnde Mitwirkung gegenüber Behörden (Art. 21). Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur. | Alle | Hochrisiko | Sanktion | § 15 KI-MIG | seit 29.07.2026 | bis 50.000 € |
| 71 | Obergrenzen für KMU, Start-ups und kleine Midcaps | KMU und Start-ups: Es gilt jeweils der niedrigere Betrag aus Festbetrag und Umsatzanteil. Kleine Midcap-Unternehmen: ebenso, aber nur für Bußgelder nach Art. 99 Abs. 4 und 5. Behörden müssen zudem das wirtschaftliche Überleben kleiner Unternehmen berücksichtigen. | Alle | Alle Klassen | Sanktion | Art. 99 Abs. 1, 6, 6a | seit 02.08.2025 | niedrigerer Betrag |
Bußgeld (max.): Festbetrag oder Anteil am weltweiten Jahresumsatz, es gilt der höhere Wert; für KMU und Start-ups der niedrigere. „Kein ausdrücklicher Tatbestand“ bedeutet: Die Pflicht ist weder in Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO noch in § 15 KI-MIG mit einem eigenen Bußgeld belegt. Behörden können trotzdem Maßnahmen anordnen.
EU AI Act: Pflichtenübersicht | VO (EU) 2024/1689 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 | Keine Rechtsberatung, dient der Orientierung.
Quellen
Pflichten verstanden? So geht es weiter
Die Tabelle zeigt, was gilt. Was das für ein kleines Unternehmen konkret bedeutet, erklärt das Team von Klaus kann KI, unserer Software für KI-Compliance, in kurzen Artikeln:
Autor

Sebastian Schenk
Co-Founder & CEO
Jurist und Datenschutzbeauftragter. Treibt bei simply Legal die Produktvision voran und sorgt dafür, dass Dieter rechtlich und praktisch trägt.
Dieser Artikel gibt den Stand zum Erscheinungsdatum wieder. Bei rechtlichen Änderungen passen wir unsere Inhalte an.