Cookie-Banner: Wann ist es Pflicht?
Ein Cookie-Banner ist nicht für jede Website Pflicht. Du brauchst es nur, wenn deine Website Dienste oder Cookies einsetzt, die nicht unbedingt erforderlich sind. Wann das der Fall ist, warum Google-Schriften und Karten häufiger der Grund sind als Tracking, was ein Banner können muss und was die geplante EU-Reform wirklich ändert.

Inhaltsverzeichnis
- Kurz gesagt
- Was das Gesetz wirklich verlangt
- Brauchst du ein Cookie-Banner? Die Entscheidungshilfe
- Was „unbedingt erforderlich“ bedeutet
- Der unterschätzte Grund: Schriften, Karten und Spamschutz
- Wenn du ein Banner brauchst: Das muss es können
- Wirkt dein Ablehnen-Button? Der Fünf-Minuten-Test
- Werden Cookie-Banner abgeschafft?
- Was passiert ohne korrektes Banner?
- Die häufigsten Fehler
- Cookie-Banner und Website mit Dieter prüfen
- Fazit
Kurz gesagt
- Kein Gesetz schreibt ein „Banner“ vor. Pflicht ist eine Einwilligung, sobald deine Website Informationen auf dem Gerät der Besuchenden speichert oder ausliest, die nicht unbedingt erforderlich sind (§ 25 TDDDG). Das Banner ist nur das übliche Werkzeug, um sie einzuholen.
- Ohne Banner geht es, wenn deine Website nur so auf das Gerät der Besuchenden zugreift, wie es für den Betrieb unbedingt nötig ist, und vor einer Entscheidung nichts von fremden Servern lädt. In unserer Messung kontaktierte fast jede dritte Website (32,2 %) vor dem ersten Klick keinen einzigen fremden Server. Die Aufsichtsbehörden raten dann sogar ausdrücklich von einem Banner ab.
- Der häufigste Grund für ungefragte Verbindungen ist kein Tracking, sondern Google-Schriften, Google-Karten und der Spamschutz reCAPTCHA. Lokal eingebunden oder erst per Klick geladen, fällt dieser Grund weg.
- Wenn Banner, dann richtig: Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen, nichts darf vorausgewählt sein, und vor der Einwilligung darf nichts laden. In unserer Messung schickten 76 % der Websites mit fremden Diensten nach „Ablehnen“ nicht weniger Daten an fremde Server als nach „Akzeptieren“, meist, weil es kein wirksames Ablehnen gab.
- Abgeschafft ist nichts: Die EU berät über neue Cookie-Regeln, beschlossen ist davon nichts. Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert (Stand 14. Oktober 2026).
Was das Gesetz wirklich verlangt
Der Begriff „Cookie-Banner“ steht in keinem Gesetz. Die Pflicht dahinter kommt aus zwei Regelwerken, die oft vermischt werden. Die Aufsichtsbehörden prüfen sie getrennt nacheinander.
§ 25 TDDDG, der Zugriff auf das Gerät: Wer Informationen auf dem Endgerät der Nutzenden speichert oder dort bereits gespeicherte Informationen ausliest, braucht deren Einwilligung. Das betrifft Cookies, aber genauso Local Storage, Zählpixel, Skripte, die Geräteeigenschaften abfragen, oder Fingerprinting. Ob dabei personenbezogene Daten im Spiel sind, ist egal. Ausgenommen ist nur, was unbedingt erforderlich ist, damit du einen Dienst bereitstellen kannst, den die Nutzenden ausdrücklich wünschen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Das Gesetz hieß bis Mai 2024 TTDSG; am Inhalt hat sich mit der Umbenennung nichts geändert.
DSGVO, die Weitergabe von Daten: Lädt deine Website eine Schriftart, eine Karte oder ein Skript von einem fremden Server, erfährt dieser Anbieter die IP-Adresse der Besuchenden. Dafür brauchst du eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Ein berechtigtes Interesse scheidet oft aus, etwa wenn es eine lokale Alternative gibt oder der Anbieter die Daten auch für eigene Zwecke nutzt. Dann bleibt nur die Einwilligung.
Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig, informiert, eindeutig und durch eine aktive Handlung erteilt werden (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Ein vorausgewähltes Häkchen reicht nicht, das haben der Europäische Gerichtshof (Planet49, 2019) und der Bundesgerichtshof (Cookie-Einwilligung II, 2020) entschieden. Weitersurfen oder Scrollen ist ebenfalls keine Einwilligung. Und der Widerruf muss so einfach sein wie die Zustimmung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Was „unbedingt erforderlich“ bedeutet
Die Ausnahme ist eng. Die Datenschutzaufsichtsbehörden legen sie in ihrer Orientierungshilfe für digitale Dienste streng technisch aus: Erforderlich ist, ohne was der gewünschte Dienst nicht funktionieren würde. Dass ein Werkzeug nützlich, wirtschaftlich sinnvoll oder üblich ist, genügt nicht. Und „gewünscht“ ist zunächst nur die Website selbst. Zusatzfunktionen wie ein Kontaktformular, ein Chat, eine Karte oder ein Video wünscht jemand erst, wenn er sie aktiv nutzt.
- Typischerweise erforderlich: Warenkorb und Login ab dem Moment der Nutzung, die gespeicherte Einwilligungsentscheidung, nicht identifizierende Einstellungen wie die Sprache, Lastverteilung, Schutz vor Missbrauch wie wiederholten Fehlversuchen beim Login.
- Typischerweise nicht erforderlich: Reichweitenmessung und Statistik, Werbung und Retargeting, eingebettete Inhalte Dritter, Bewertungs- oder Chat-Widgets, die schon beim Seitenaufruf laden.
Vorsicht bei Webanalyse „ohne Cookies“: Viele Anbieter werben damit, kein Banner zu brauchen. Die Bundesdatenschutzaufsicht (BfDI) sieht das am Beispiel Matomo anders; ihre Bewertung richtet sich an Bundesbehörden, gilt nach eigener Aussage aber analog für gleichartige Dienste. Sobald ein Skript ausgeliefert wird, das Informationen vom Gerät erhebt, braucht es danach grundsätzlich eine Einwilligung. Einwilligungsfrei nach dem TDDDG ist nur die Auswertung der Server-Logfiles, die ohnehin anfallen. Für sie gilt aber die DSGVO, und eine pauschale Freigabe für Reichweitenmessung gibt es auch von der Datenschutzkonferenz nicht.
Der unterschätzte Grund: Schriften, Karten und Spamschutz
Viele denken bei Cookie-Bannern an Tracking. Unsere Messung an 10.389 deutschen Websites für den Datenschutzreport 2026 zeigt ein anderes Bild:
- 68 % der Websites kontaktieren fremde Server, bevor Besuchende irgendetwas anklicken können.
- 21 % aller Websites melden den Besuch an Google, allein wegen Schriftarten, Karten oder reCAPTCHA. Messen will der Betreiber dabei meist nichts, die IP-Adresse geht trotzdem an Google.
- 9,1 % aller Websites wären zusätzlich vor dem Klick vollständig ruhig, wenn sie nur diese drei Google-Dienste lokal oder per Klick einbinden würden.
Das ist der günstigste Weg zu weniger Banner-Pflicht: Schriften vom eigenen Server ausliefern, Karten und Videos durch ein Vorschaubild ersetzen, das erst auf Klick lädt, und für den Spamschutz ein Verfahren ohne Drittkontakt wählen. Für Besuchende ändert sich danach kaum etwas.
Rechtlich ist das vor allem eine Frage der DSGVO. Das Landgericht München I sprach einem Besucher 100 € Schadensersatz zu, weil eine Website Google-Schriften ohne Einwilligung von Google-Servern lud und es eine lokale Alternative gab (Urteil vom 20. Januar 2022, 3 O 17493/20). Ganz geklärt ist die Lage noch nicht: Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof 2025 unter anderem die Frage vorgelegt, ob eine IP-Adresse für den Empfänger überhaupt ein personenbezogenes Datum ist und ob absichtlich provozierte Besuche einen Schadensersatz begründen (Beschluss vom 28. August 2025, VI ZR 258/24). Bis dahin ist die lokale Einbindung der sichere Weg.
Ob deine Website solche Dienste lädt, zeigt dir der kostenlose Website-Scanner im DSGVO Check-up in unter einer Minute.
Die häufigsten Fehler
- Ein Banner kaufen statt aufzuräumen. Wer Schriften lokal einbindet und Karten per Klick lädt, braucht oft gar keins.
- Ein Banner zeigen, obwohl nichts zu entscheiden ist. Ohne einwilligungspflichtige Dienste verwirrt es nur.
- Ablehnen in die zweite Ebene verstecken. „Alle akzeptieren“ als Knopf, „Ablehnen“ nur über „Einstellungen“: Das beanstanden die Aufsichtsbehörden, und Gerichte haben es in Einzelfällen bestätigt.
- Ein Banner einbauen, das nichts blockiert. Das Plugin fragt, aber die Skripte laden trotzdem. Mit dem Fünf-Minuten-Test oben siehst du es sofort.
- „Mit der Nutzung stimmst du zu“-Hinweise. Weitersurfen ist keine Einwilligung.
- „Cookielos“ mit „einwilligungsfrei“ verwechseln. Auch Skripte und Pixel greifen auf das Gerät zu.
- Alte Werkzeuge vergessen. Abgeschaltete Analysekonten oder Reste eines früheren Themes setzen weiter Cookies, ohne dass jemand die Daten nutzt.
- Banner und Datenschutzerklärung passen nicht zusammen. Dienste im Banner, die in der Erklärung fehlen, oder umgekehrt.
Fazit
Ein Cookie-Banner ist kein Pflichtbauteil jeder Website, sondern die Folge dessen, was eine Website einbindet. Wer nur so auf das Gerät zugreift, wie es technisch nötig ist, und vor einer Entscheidung nichts von fremden Servern lädt, braucht keins. Der schnellste Weg dahin ist oft unspektakulär: Schriften lokal, Karten und Videos per Klick, alte Werkzeuge raus. Brauchst du für Analyse, Werbung oder deinen Baukasten trotzdem eine Einwilligung, dann muss das Banner echt funktionieren, mit gleichwertigem Ablehnen und ohne vorzeitiges Laden. Auf die EU-Reform zu warten, lohnt sich nicht: Sie ist nicht beschlossen, und ob sie den häufigsten Fall überhaupt berührt, ist offen.
Autor

Sebastian Schenk
Co-Founder & CEO
Jurist und Datenschutzbeauftragter. Treibt bei simply Legal die Produktvision voran und sorgt dafür, dass Dieter rechtlich und praktisch trägt.
Quellen und weiterführende Links
- Gesetze im Internet: § 25 TDDDG, Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- Gesetze im Internet: § 28 TDDDG, Bußgeldvorschriften
- Gesetze im Internet: Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
- EUR-Lex: Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Nr. 11, Art. 6, Art. 7
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe für Anbieter:innen von digitalen Diensten, Version 1.2 (PDF)
- EDSA: Leitlinien 2/2023 zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie (PDF, englisch)
- BfDI: Der Einsatz des Webseiten-Analysetools Matomo
- EuGH: Pressemitteilung Nr. 125/19 zum Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17 (Planet49) (PDF)
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 67/2020 zum Urteil vom 28. Mai 2020, I ZR 7/16 (Cookie-Einwilligung II)
- OLG Köln: Urteil vom 19. Januar 2024, 6 U 80/23 (PDF, Veröffentlichung der Verbraucherzentrale NRW)
- LfD Niedersachsen: Pressemitteilung zum Urteil des VG Hannover vom 19. März 2025, 10 A 5385/22
- LG München I: Urteil vom 20. Januar 2022, 3 O 17493/20 (Google Fonts)
- EuGH: Pressemitteilung Nr. 159/24 zum Urteil vom 4. Oktober 2024, C-21/23 (PDF)
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 59/2025 zu den Urteilen vom 27. März 2025, I ZR 222/19 und I ZR 223/19
- Bundesgerichtshof: Vorlagebeschluss vom 28. August 2025, VI ZR 258/24 (PDF)
- BfDI: Pressemitteilung 12/2026 vom 13. August 2026 zu Cookie-Bannern im Digital Omnibus
- EU-Kommission: Vorschlag Digital Omnibus, COM(2025) 837 (PDF, englisch)
- Europäisches Parlament: Verfahrensstand Digital Omnibus 2025/0360(COD)
- noyb: Offener Brief „Kill the cookie banner“ vom 10. September 2026
- Dieter Datenschutz: Datenschutzreport 2026 „Bevor du klickst“
Häufige Fragen
Brauche ich ein Cookie-Banner, wenn ich nur technisch notwendige Cookies nutze?
Nein, wenn auch sonst nichts Einwilligungspflichtiges eingebunden ist. Für Cookies, die unbedingt erforderlich sind, etwa für Warenkorb, Login oder die Speicherung der Banner-Entscheidung, brauchst du keine Einwilligung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG); die Aufsichtsbehörden raten dann sogar von einem Banner ab. Lädt deine Website aber Schriften, Karten, Videos oder Analyse-Skripte, kann trotzdem eine Einwilligung nötig sein.
Brauche ich wegen Google Fonts ein Cookie-Banner?
Nur, wenn du die Schriften von Google-Servern lädst. Dann geht die IP-Adresse der Besuchenden an Google, und dafür fehlt meist eine Rechtsgrundlage, weil es eine lokale Alternative gibt. Die bessere Lösung: Lade die Schriftdateien herunter und binde sie von deinem eigenen Server ein. Dann fließt nichts ab, und die Website sieht genauso aus.
Muss der Ablehnen-Button auf der ersten Ebene des Banners stehen?
Wenn du auf der ersten Ebene „Alle akzeptieren“ anbietest, ist ein gleichwertiges „Alles ablehnen“ daneben der sichere Weg. Die niedersächsische Aufsicht verlangt es ausdrücklich, und das Verwaltungsgericht Hannover hat ihre Anordnung bestätigt. Die Datenschutzkonferenz hält eine Ablehnoption auf erster Ebene bei gängigen Bannern sehr häufig für nötig, und das Oberlandesgericht Köln hat ein Banner ohne sie untersagt.
Ist ein Cookie-Banner für Google Analytics Pflicht?
Ja. Google Analytics setzt Cookies und überträgt Daten an Google, beides ist für den Betrieb einer Website nicht erforderlich. Du brauchst also eine Einwilligung, bevor das Skript lädt. Auch cookielose Analysewerkzeuge brauchen nach Auffassung der Bundesdatenschutzaufsicht (BfDI) grundsätzlich eine Einwilligung, sobald ein Skript Informationen vom Gerät ausliest.
Brauche ich ein Banner für ein eingebettetes YouTube-Video?
Ja, wenn das Video beim Seitenaufruf lädt. Der Player baut Verbindungen zu Google-Servern auf, auch im erweiterten Datenschutzmodus. Die Alternative ist eine Klick-Lösung: ein Vorschaubild mit Hinweis, und erst nach dem Klick wird das Video geladen. Dann ist der Abruf ausdrücklich gewünscht.
Werden Cookie-Banner bald abgeschafft?
Nein, jedenfalls nicht in naher Zukunft. Die EU berät zwar über den Digital Omnibus, der Einwilligungen für einige Zwecke entbehrlich machen und Browser-Signale einführen könnte. Beschlossen ist davon nichts, und bis eine Änderung in Kraft tritt, gilt § 25 TDDDG unverändert. Für Google-Schriften, Karten und Videos, die beim Seitenaufruf laden, sieht auch der Entwurf keine Ausnahme vor.
Was kostet ein Verstoß gegen die Cookie-Pflicht?
Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 300.000 € nach dem TDDDG, Verstöße gegen die DSGVO können höher bestraft werden. Bußgelder gegen kleine Unternehmen wegen Cookie-Bannern sind uns nicht bekannt. Realistischer sind Anordnungen der Aufsicht, Abmahnungen durch Verbände oder Mitbewerber und einzelne Schadensersatzforderungen.
Dieser Artikel gibt den Stand zum Erscheinungsdatum wieder. Bei rechtlichen Änderungen passen wir unsere Inhalte an.
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