Verarbeitungsverzeichnis und Löschkonzept: Pflichtinhalte nach Art. 30 DSGVO, Löschfristen und Aufbau
Das Verarbeitungsverzeichnis ist das erste Dokument, das eine Aufsichtsbehörde sehen will, das Löschkonzept das zweite. Dieser Leitfaden erklärt, wer ein Verzeichnis führen muss (fast jeder, trotz der 250-Mitarbeiter-Ausnahme), welche Angaben Art. 30 DSGVO verlangt, welche Aufbewahrungsfristen die Löschfristen bestimmen und wie du beides so verzahnst, dass es im Alltag funktioniert.

Inhaltsverzeichnis
- Kurz gesagt
- Warum Verzeichnis und Löschkonzept zusammengehören
- Wer muss ein Verarbeitungsverzeichnis führen?
- Die Pflichtinhalte nach Art. 30 DSGVO
- Typische Verarbeitungstätigkeiten in einem kleinen Unternehmen
- Das Löschkonzept: Aufbau nach ISO/IEC 27555
- Aufbewahrungspflichten, die die Löschfristen bestimmen
- Löschen in der Praxis: Backups, Cloud-Tools und Papier
- Verzeichnis und Löschkonzept im Alltag verzahnen
- Die häufigsten Fehler
- Wenn die Behörde nach dem Verzeichnis fragt
- Verzeichnis und Löschkonzept mit Dieter
- Fazit
Kurz gesagt
- Das Verarbeitungsverzeichnis (VVZ) ist für fast jedes Unternehmen Pflicht. Die Ausnahme für Betriebe unter 250 Beschäftigten in Art. 30 Abs. 5 DSGVO greift praktisch nie, weil Personal- und Kundendaten „nicht nur gelegentlich“ verarbeitet werden.
- Das VVZ ist die Landkarte, das Löschkonzept die Regel dazu. Für jede Verarbeitungstätigkeit muss im Verzeichnis eine Löschfrist stehen (Art. 30 Abs. 1 lit. f). Das Löschkonzept legt fest, wie diese Fristen tatsächlich umgesetzt werden.
- Löschfristen ergeben sich aus Aufbewahrungspflichten. Buchungsbelege 8 Jahre, Handelsbriefe 6 Jahre, Jahresabschlüsse 10 Jahre, Bewerberdaten wenige Monate. Wer diese Fristen kennt, hat 80 Prozent des Löschkonzepts.
- Beides sind lebende Dokumente. Jeder neue Dienst, jedes neue Formular, jeder neue Prozess ist ein Eintrag. Ein Verzeichnis von 2019 ist ein Verstoß von heute.
Warum Verzeichnis und Löschkonzept zusammengehören
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO dokumentiert, welche personenbezogenen Daten dein Unternehmen zu welchem Zweck verarbeitet, wer sie bekommt und wie lange sie gespeichert bleiben. Das Löschkonzept setzt den letzten Punkt um: Es legt für jede Datenart fest, wann und wie sie gelöscht wird, und sorgt dafür, dass das auch passiert. Der Grundsatz dahinter ist die Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO: Daten dürfen nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Und weil Art. 5 Abs. 2 verlangt, dass du die Einhaltung aller Grundsätze nachweisen kannst, brauchst du beides schriftlich.
In der Praxis ist das Verzeichnis außerdem das Rückgrat aller anderen Datenschutzdokumente. Die Datenschutzerklärung ist die Außendarstellung der Website-Verarbeitungen aus dem Verzeichnis. Die Auftragsverarbeitungsverträge gehören zu den Empfängern, die im Verzeichnis stehen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen werden in Art. 30 Abs. 1 lit. g als allgemeine Beschreibung verlangt. Wer das Verzeichnis sauber führt, hat den Rest halb erledigt.
Wer muss ein Verarbeitungsverzeichnis führen?
Grundsätzlich jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter (Art. 30 Abs. 1 und 2 DSGVO). Art. 30 Abs. 5 nimmt Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten aus, aber nur, wenn keine der drei Rückausnahmen greift: Die Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, sie erfolgt nicht nur gelegentlich, oder sie umfasst besondere Datenkategorien nach Art. 9 (Gesundheit, Religion, Gewerkschaft) oder Daten über Straftaten nach Art. 10.
Die zweite Rückausnahme ist der Grund, warum die 250-Grenze in der Praxis bedeutungslos ist. Personaldaten, Kundendaten, Lieferantendaten und der Betrieb einer Website werden dauerhaft und regelmäßig verarbeitet, also „nicht nur gelegentlich“. Die Datenschutzkonferenz stellt im Kurzpapier Nr. 1 klar, dass die Ausnahme nur für einzelne, tatsächlich gelegentliche Verarbeitungen gilt, nicht für das Unternehmen als Ganzes. Ergebnis: Auch ein Zwei-Personen-Betrieb braucht das Verzeichnis, zumindest für Personal, Kunden und Website.
Die Pflichtinhalte nach Art. 30 DSGVO
Das Verzeichnis besteht aus einem allgemeinen Teil mit den Angaben zum Unternehmen und je einem Eintrag pro Verarbeitungstätigkeit. Art. 30 Abs. 1 verlangt für Verantwortliche:
| Buchstabe | Pflichtangabe | Beispiel |
|---|---|---|
| a | Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls des Vertreters und des Datenschutzbeauftragten | Muster GmbH, Anschrift, E-Mail; DSB: [email protected] |
| b | Zwecke der Verarbeitung | Lohnabrechnung, Kundenbetreuung, Newsletter-Versand, Bewerberauswahl |
| c | Kategorien betroffener Personen und Kategorien personenbezogener Daten | Beschäftigte: Stammdaten, Gehalt, Krankheitszeiten; Kunden: Kontakt, Bestellhistorie, Zahlungsdaten |
| d | Kategorien von Empfängern | Steuerberater, Lohnbüro, Hoster, Sozialversicherungsträger, Finanzamt |
| e | Übermittlungen in Drittländer und die Garantie dafür | USA: Newsletter-Anbieter unter dem EU-US Data Privacy Framework |
| f | Vorgesehene Fristen für die Löschung, wenn möglich | Bewerberdaten: 6 Monate nach Absage; Buchungsbelege: 8 Jahre nach Ende des Kalenderjahres |
| g | Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, wenn möglich | Verweis auf das TOM-Dokument, Version und Datum |
Auftragsverarbeiter führen nach Abs. 2 ein eigenes Verzeichnis mit den Kategorien der für jeden Auftraggeber durchgeführten Verarbeitungen, Drittlandübermittlungen und TOM. Wer beides ist, etwa eine Agentur mit eigenen Kunden, führt beide Teile. Das Verzeichnis muss schriftlich vorliegen, ein elektronisches Format genügt (Abs. 3), und es ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen (Abs. 4). Es ist kein Dokument für die Öffentlichkeit und muss nicht auf die Website.
Typische Verarbeitungstätigkeiten in einem kleinen Unternehmen
Die schwierigste Frage beim ersten Verzeichnis ist der Zuschnitt: Was ist eine Verarbeitungstätigkeit? Bewährt hat sich, nach Geschäftsprozessen zu gliedern, nicht nach Systemen. „CRM-Software“ ist kein Eintrag, „Kundenbetreuung und Vertrieb“ ist einer, und die Software steht darin als Mittel. Ein Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten kommt typischerweise auf 12 bis 20 Einträge:
| Verarbeitungstätigkeit | Rechtsgrundlage (typisch) | Löschfrist (Orientierung) |
|---|---|---|
| Personalverwaltung und Lohnabrechnung | Art. 6 Abs. 1 lit. b, lit. c DSGVO, § 26 BDSG | Lohnkonto 6 Jahre (§ 41 EStG), Personalakte 3 Jahre nach Austritt, Sozialversicherungsunterlagen bis zu 10 Jahre |
| Bewerbermanagement | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, § 26 BDSG | Bis zu 6 Monate nach Absage (Fristen aus § 15 Abs. 4 AGG und § 61b ArbGG), länger nur mit Einwilligung für den Talentpool |
| Kundenverwaltung, Angebote, Verträge | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO | Vertragsdaten 3 Jahre nach Ende des Jahres der Beendigung (§ 195, § 199 BGB), Rechnungen 8 bzw. 10 Jahre |
| Buchhaltung und Rechnungswesen | Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO | Buchungsbelege 8 Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse 10 Jahre (§ 147 AO, § 257 HGB) |
| Lieferanten- und Dienstleisterverwaltung | Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO | Wie Kundendaten |
| Website-Betrieb und Server-Logfiles | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO | Logfiles 7 bis 14 Tage |
| Kontaktanfragen und Kundenservice | Art. 6 Abs. 1 lit. b oder lit. f DSGVO | Nach Erledigung, spätestens 12 Monate, sofern kein Vertrag folgt |
| Newsletter und Marketing | Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO | Bis Widerruf; Nachweis der Einwilligung 3 Jahre nach Widerruf |
| Webanalyse und Consent-Management | Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, § 25 TDDDG | Nach Anbieter, typischerweise 14 Monate; Consent-Nachweis 12 Monate |
| Videoüberwachung | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO | In der Regel 48 bis 72 Stunden, länger nur bei konkretem Vorfall |
| Zeiterfassung und Zutrittskontrolle | Art. 6 Abs. 1 lit. c, lit. f DSGVO, § 26 BDSG | Arbeitszeitnachweise 2 Jahre (§ 16 ArbZG), Zutrittslogs wenige Wochen |
| Datenschutzorganisation (Anfragen, Datenpannen, Schulungen) | Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO | Dokumentation von Datenpannen und Anfragen 3 Jahre, Schulungsnachweise für die Dauer der Beschäftigung |
Das Löschkonzept: Aufbau nach ISO/IEC 27555
Für Löschkonzepte gibt es eine internationale Norm: ISO/IEC 27555, in der die deutsche DIN 66398 aufgegangen ist. Du musst sie nicht kaufen, um ihre Systematik zu nutzen. Sie besteht aus fünf Schritten, die auch für ein kleines Unternehmen passen:
- 1Datenarten festlegen. Welche Gruppen von Daten gibt es? Kundenstammdaten, Rechnungsdaten, Bewerberunterlagen, Logfiles, Newsletter-Adressen. Die Datenarten kommen direkt aus dem Verarbeitungsverzeichnis.
- 2Löschklassen bilden. Jede Löschklasse hat eine Regelfrist und einen Startzeitpunkt. Beispiel: „6 Monate nach Absage“ (Bewerber), „8 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der Rechnungsstellung“ (Belege), „sofort nach Widerruf“ (Newsletter). Meist reichen sechs bis acht Klassen für alle Datenarten.
- 3Löschregeln formulieren. Für jede Datenart: Welche Löschklasse gilt, was löst den Startzeitpunkt aus, wer ist zuständig, in welchem System liegt die Datenart, wie wird gelöscht (physisch, anonymisiert, gesperrt).
- 4Umsetzung organisieren. Automatische Löschläufe, wo das System es kann (CRM, Newsletter-Tool, Bewerbermanagement). Manuelle Löschtermine im Kalender, wo nicht. Papier über die Aktenvernichtung nach DIN 66399.
- 5Nachweis führen. Ein Löschprotokoll je Löschlauf: Datum, Datenart, Anzahl oder Zeitraum, wer. Das ist der Nachweis nach Art. 5 Abs. 2, den die Behörde sehen will.
Aufbewahrungspflichten, die die Löschfristen bestimmen
Löschen darfst du erst, wenn keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht mehr entgegensteht (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). Die wichtigsten Fristen für deutsche Unternehmen, jeweils gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist:
| Unterlage | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge) | 8 Jahre (seit 2025, vorher 10 Jahre) | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes |
| Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige steuerrelevante Unterlagen | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| Lohnkonten und Lohnunterlagen | 6 Jahre nach der letzten Eintragung | § 41 Abs. 1 EStG |
| Arbeitszeitnachweise | 2 Jahre | § 16 Abs. 2 ArbZG |
| Bewerberunterlagen nach Absage | Bis zu 6 Monate | Geltendmachungsfrist § 15 Abs. 4 AGG plus Klagefrist § 61b ArbGG |
| Vertragsdaten nach Vertragsende | 3 Jahre ab Jahresende (regelmäßige Verjährung) | § 195, § 199 BGB |
Während der Aufbewahrungspflicht darfst du die Daten nicht mehr aktiv nutzen. Die DSGVO nennt das Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18): Die Rechnung bleibt im Archiv, aber der Kunde verschwindet aus der Marketing-Liste. Technisch heißt das Sperren statt Löschen, und auch das gehört ins Löschkonzept.
Löschen in der Praxis: Backups, Cloud-Tools und Papier
- Backups. Daten in Sicherungskopien müssen nicht sofort gelöscht werden, wenn das technisch unverhältnismäßig wäre. Das Löschkonzept muss aber regeln, dass Backups nach ihrem Zyklus überschrieben werden und dass gelöschte Daten bei einer Wiederherstellung nicht wieder in den Produktivbetrieb gelangen. Dokumentiere den Backup-Zyklus als Löschfrist.
- Cloud- und SaaS-Tools. Löschung im eigenen Konto bedeutet nicht Löschung beim Anbieter. Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt in Art. 28 Abs. 3 lit. g, dass nach Vertragsende gelöscht wird. Für laufende Verträge prüfe die Aufbewahrungseinstellungen des Tools, viele CRM- und Newsletter-Anbieter haben eigene Löschautomatiken.
- Anonymisierung als Alternative. Wenn du Daten für Statistiken behalten willst, anonymisiere sie so, dass kein Personenbezug wiederherstellbar ist. Dann fällt die Verarbeitung aus der DSGVO heraus. Pseudonymisierung reicht dafür nicht.
- Papier. Personalakten, Bewerbungsmappen und Rechnungen auf Papier fallen genauso unter das Löschkonzept. Vernichtung nach DIN 66399, für personenbezogene Daten mindestens Sicherheitsstufe P-4, bei sensiblen Daten P-5. Nachweis über den Vernichtungsdienstleister, mit dem ein AVV besteht.
- E-Mail-Postfächer. Der Klassiker unter den vergessenen Datenspeichern. Regel: Geschäftsrelevante Mails werden ins Dokumentenmanagement übernommen, der Rest nach einer festen Frist gelöscht. Postfächer ausgeschiedener Mitarbeitender werden nach einer Übergangszeit von wenigen Wochen abgeschaltet.
Verzeichnis und Löschkonzept im Alltag verzahnen
Beide Dokumente scheitern selten an der Erstellung, fast immer an der Pflege. Drei Regeln, die sich bewährt haben:
- 1Jeder neue Dienst ist ein Eintrag. Bevor ein neues Tool, ein Formular oder ein Dienstleister startet, kommt die Verarbeitung ins Verzeichnis, mit Löschfrist und gegebenenfalls AVV. Wer das umgekehrt macht, holt es nie nach.
- 2Quartalsweise Durchsicht. 30 Minuten: Sind neue Prozesse hinzugekommen, wurden Tools gewechselt, stimmen die Empfänger noch? Die Änderungshistorie wird fortgeschrieben.
- 3Jährlicher Löschlauf mit Protokoll. Für alle Datenarten, die nicht automatisch gelöscht werden: ein fester Termin, an dem Bewerberdaten, alte Kundenkontakte und abgelaufene Belege gelöscht und die Löschung dokumentiert wird.
Die häufigsten Fehler
- Verzeichnis nach Systemen statt Prozessen. „Microsoft 365“ als Verarbeitungstätigkeit sagt nichts über Zweck, Betroffene und Frist.
- Löschfrist „so lange wie nötig“. Das ist keine Frist. Art. 30 Abs. 1 lit. f verlangt eine konkrete Angabe, wo immer sie möglich ist.
- Kein Startzeitpunkt. „3 Jahre“ ohne Angabe, ab wann. Ab Vertragsende? Ab letzter Rechnung? Ab Jahresende?
- Löschkonzept ohne Umsetzung. Das Dokument sagt „6 Monate“, das Bewerbertool hat noch Unterlagen von 2021.
- Backups vergessen. Die Löschregel gilt im Produktivsystem, die Sicherung von vor drei Jahren enthält alles noch.
- Kein Nachweis. Es wurde gelöscht, aber niemand kann sagen, wann und was. Ohne Protokoll gilt die Löschung gegenüber der Behörde als nicht erfolgt.
Wenn die Behörde nach dem Verzeichnis fragt
Art. 30 Abs. 4 DSGVO verpflichtet dich, das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. In der Praxis ist es die erste Unterlage, die nach einer Beschwerde, einer Datenpanne oder bei einer anlasslosen Prüfung angefordert wird, meist mit einer Frist von zwei bis vier Wochen. Ein fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis fällt in den Bußgeldrahmen bis 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a). Wichtiger als das Bußgeld ist aber die Wirkung: Ein sauberes Verzeichnis beendet viele Prüfungen an dieser Stelle, weil es zeigt, dass der Datenschutz organisiert ist.
Verzeichnis und Löschkonzept mit Dieter
Dieter legt das Verarbeitungsverzeichnis aus einem geführten Fragebogen an, mit vorbereiteten Verarbeitungstätigkeiten für die typischen Prozesse eines kleinen Unternehmens, Löschfristen als Vorschlag und Verknüpfung zu den Auftragsverarbeitungsverträgen und TOM. Der Einstieg ist der DSGVO Check-up, der zeigt, welche Verarbeitungen und Dokumente bei dir fehlen. Alle Preise findest du unter Preispläne.
Fazit
Das Verarbeitungsverzeichnis ist die Inventur deines Datenschutzes, das Löschkonzept die Hausordnung dazu. Beides ist für fast jedes Unternehmen Pflicht, und beides ist mit einem Nachmittag Arbeit angelegt, wenn du nach Prozessen gliederst und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen als Ausgangspunkt nimmst. Was danach zählt, ist die Routine: neuer Dienst, neuer Eintrag, einmal im Jahr löschen und protokollieren.
Autor

Sebastian Schenk
Co-Founder & CEO
Jurist und Datenschutzbeauftragter. Treibt bei simply Legal die Produktvision voran und sorgt dafür, dass Dieter rechtlich und praktisch trägt.
Quellen und weiterführende Links
- Art. 30 DSGVO: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Volltext)
- Art. 5 DSGVO: Grundsätze, insbesondere Speicherbegrenzung und Rechenschaftspflicht (Volltext)
- Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung (Volltext)
- DSK: Kurzpapier Nr. 1, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- § 147 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (Volltext)
- § 257 HGB: Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen (Volltext)
- § 15 AGG: Entschädigung und Schadensersatz, Geltendmachungsfrist (Volltext)
- § 41 EStG: Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug (Volltext)
Häufige Fragen
Muss ich als kleines Unternehmen wirklich ein Verarbeitungsverzeichnis führen?
Ja, in fast allen Fällen. Die Ausnahme für Unternehmen unter 250 Beschäftigten in Art. 30 Abs. 5 DSGVO gilt nur, wenn die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt, kein Risiko birgt und keine sensiblen Daten betrifft. Personal-, Kunden- und Website-Daten werden dauerhaft verarbeitet, damit greift die Ausnahme für diese Bereiche nicht. Auch ein Einzelunternehmer braucht deshalb ein Verzeichnis, wenn auch ein kurzes.
Muss das Verarbeitungsverzeichnis veröffentlicht werden?
Nein. Es ist ein internes Dokument, das nur der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden muss (Art. 30 Abs. 4 DSGVO). Betroffene haben keinen Anspruch auf Einsicht in das Verzeichnis, wohl aber auf Auskunft über ihre eigenen Daten nach Art. 15 DSGVO.
Wie lange darf ich Bewerbungsunterlagen aufbewahren?
Nach einer Absage üblicherweise bis zu sechs Monate. Die Frist ergibt sich aus der Möglichkeit, dass abgelehnte Bewerber Ansprüche nach dem AGG geltend machen: zwei Monate für die Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG) und drei Monate Klagefrist (§ 61b ArbGG), plus Puffer für die Zustellung. Länger nur mit ausdrücklicher Einwilligung, etwa für einen Talentpool.
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre statt zehn, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz). Für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleibt es bei zehn Jahren.
Muss ich Daten auch aus Backups löschen?
Nicht sofort, wenn das technisch unverhältnismäßig wäre. Das Löschkonzept muss aber festlegen, nach welchem Zyklus Backups überschrieben werden, und sicherstellen, dass gelöschte Daten nach einer Wiederherstellung nicht wieder im Produktivsystem landen. Der Backup-Zyklus wird als eigene Löschfrist dokumentiert.
Was ist der Unterschied zwischen Löschen, Sperren und Anonymisieren?
Löschen entfernt die Daten unwiederbringlich. Sperren, in der DSGVO Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18, behält die Daten für Aufbewahrungspflichten, entzieht sie aber der aktiven Nutzung. Anonymisieren entfernt den Personenbezug dauerhaft, sodass die DSGVO nicht mehr gilt und die Daten für Statistiken bleiben dürfen. Pseudonymisierte Daten sind dagegen weiterhin personenbezogen.
Dieser Artikel gibt den Stand zum Erscheinungsdatum wieder. Bei rechtlichen Änderungen passen wir unsere Inhalte an.
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